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Was passiert mit dem Geld auf dem P-Konto wenn es über dem Freibetrag liegt?
Das Wichtigste zum Auskehrungskonto zusammengefasst –
- Funktion: Das Auskehrungskonto dient dazu, den Geldeingang eines Schuldners zu regeln, wenn dieser den festgelegten Freibetrag überschreitet oder nicht die gesamte Summe verbraucht.
- Verwendung: Das Geld, das den Freibetrag übersteigt oder nicht verbraucht wird, wird auf das Auskehrungskonto transferiert („ausgekehrt”), anstatt sofort an die Gläubiger weitergeleitet zu werden.
- Zweck: Das Auskehrungskonto ermöglicht es dem Schuldner, über den überschüssigen Betrag zu verfügen und ihn für zukünftige Ausgaben zu nutzen.
- Ein Separates Unterkonto: Das Auskehrungskonto ist ein separates Unterkonto innerhalb des P-Kontos, auf dem der überschüssige Betrag sicher verwahrt wird.
- Vorgang der Verschiebung der Beträge zum Auskehrungskonto: Beträge, die aus dem vorangegangenen Monat übernommen wurden und nun oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, werden von der Bank auf Anweisung zunächst auf das Auskehrungskonto verschoben. Im Folgemonat wird dieses Guthaben dann wieder auf das Pfändungsschutzkonto zurück überwiesen. >> Nur, wenn der Schuldner anschließend über das zurück überwiesene Geld vom Pfändungsschutzkonto nicht verfügt, wird es erneut ausgekehrt und unterliegt dann im dritten Monat voll der Pfändung. >> WICHTIG dabei: Alle Geldeingänge eines Monats werden aufsummiert und wenn Geld abgehoben und anschliessend wieder eingezahlt werden, werden diese zu allen anderen Zahlungseingängen hinzugerechnet und als Leistungsbezug gewertet.
- Die gesetzliche Grundlage dafür liegt im, Darin ist zudem geregelt, dass die nicht verwendeten Beträge des eigentlich verfügbaren Pfändungsfreibetrages eines Kalendermonats im folgenden Monat zusätzlich zu den geschützten Freibeträgen NICHT erfasst werden.
- Die Verzögerung der Gläubigerzahlungen ist ein großer Vorteil: Durch die Einrichtung des Auskehrungskontos wird eine zeitliche Verzögerung bei der Weiterleitung des Geldes an die Gläubiger ermöglicht.
Was passiert wenn man den pfändungsfreibetrag überschreitet?
Was passiert, wenn der Freibetrag wegen doppeltem Zahlungseingang überschritten wird? – Beispiel: Ein Arbeitgeber bezahlt den Lohn für den Monat Oktober erst verspätet im November – sprich der Lohn wird erst im November auf das Konto gebucht, obwohl er eigentlich für den Oktober bestimmt war.
Das Gehalt für den Monat November geht jedoch planmäßig zum Monatsende auf dem betroffenen P-Konto ein. Somit erfolgt ein zweifacher Geldeingang im November. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen.
Jedoch kann aus den Abschöpfungen eine Umbuchung nach § 900 Abs.2 ZPO in den Folgemonat erfolgen (max. der Grundfreibetrag 1.340,00€). Ein Arbeitgeber bezahlt den Lohn für den Monat Oktober erst verspätet im November – sprich der Lohn wird erst im November auf das Konto gebucht, obwohl er eigentlich für den Oktober bestimmt war.
Das Gehalt für den Monat November geht jedoch planmäßig zum Monatsende auf dem betroffenen P-Konto ein. Somit erfolgt ein zweifacher Geldeingang im November. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen.
Jedoch kann aus den Abschöpfungen eine Umbuchung nach § 900 Abs.2 ZPO in den Folgemonat erfolgen (max. der Grundfreibetrag 1.340,00€). Fazit: Im Falle eines zweifachen Geldeingangs innerhalb eines Monats, kann der Verbraucher im Folgemonat frei über besagten Betrag (Umbuchung) verfügen.
- Die Nachzahlung muss aber bescheinigt werden.
- Liegt das Gehalt unter 500,00€ dann müssen Sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachzahlung nach § 904 Abs.4 ZPO ausstellen lassen.
- Liegt das Gehalt über 500,00€ dann müssen Sie nach § 904 Abs.5 ZPO einen Beschluss beim Amtsgericht beantragen.
Im Falle eines zweifachen Geldeingangs innerhalb eines Monats, kann der Verbraucher im Folgemonat frei über besagten Betrag (Umbuchung) verfügen. Die Nachzahlung muss aber bescheinigt werden. Liegt das Gehalt unter 500,00€ dann müssen Sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachzahlung nach § 904 Abs.4 ZPO ausstellen lassen.
Was passiert mit zuviel Geld auf dem P-Konto?
Gläubiger haben nicht sofort Zugriff auf das Guthaben – Im Grundsatz hat jeder Schuldner einen Grundfreibetrag von 1.330,60 Euro. Dazu kommen nochmal weitere Freibeträge, wenn der Betroffene beispielsweise Unterhaltspflichtig ist. Wenn sich mehr Geld auf dem Konto befindet, als die Freibeträge es vorgeben, heißt das nicht automatisch, dass die Gläubiger sofort darauf Zugriff haben.
Wann kann ich von mein P-Konto das Geld freigegeben?
Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten? Aktualisiert Mai 2022 Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert. Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?” Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung.
- Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar.
- Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
Die gesetzliche Regelung lautet: § 899 Abs.2 Satz 1 ZPO : Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
- Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein.
- Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden.
- Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung.
- Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.
Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind? So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog.
First-in-first-Out ). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag.
Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird. Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden: § 899 Abs.2 Satz 2 ZPO : Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro) könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben.
Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).
- Beispiele Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro.
- Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen).
- In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.1.
- Variante: Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt.
Aufgrund des First-in-first-Out -Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.2.
- Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro.
- Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro).
- Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw.
- Werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.
Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13 ). Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge,
Wie komme ich trotz P-Konto an mein Geld?
Das Wichtigste zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Wie komme ich trotz Kontopfändung an mein Geld? Dafür beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Dieses schützt einen Freibetrag von 1.410 Euro pro Kalendermonat (Stand: 1.7.2023).
- Sie können diesen Grundfreibetrag unter Umständen auf Antrag erhöhen lassen.
- Näheres zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfahren Sie hier,
- Ann bei einem P-Konto gepfändet werden? Ja, eine Kontopfändung ist trotz P-Konto möglich.
- Ein absolut pfändungsfreies Konto gibt es nicht.
- Allerdings erhält der Gläubiger nur dann Geld überwiesen, wenn das Bankguthaben den geschützten Freibetrag übersteigt.
Ist das P-Konto kostenlos? Die Bank muss das Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Das P-Konto selbst muss jedoch nicht unbedingt kostenfrei sein, sodass Kontoführungsgebühren zulässig sind. Allerdings dürfen diese durch die Umwandlung nicht erhöht werden (z.B.
Warum kann ich von meinem P-Konto kein Geld abheben?
Das Wichtigste in Kürze –
Mit dem P-Konto steht Ihnen monatlich ein bestimmter Grundbetrag zur Verfügung, der nicht gepfändet werden darf. Wird der Grundbetrag von Ihnen überschritten, kann die Auszahlung von weiterem Geld verhindert werden, sofern eine Pfändung vorliegt. Manchmal muss der Vorgang vor einer Auszahlung auch erst geprüft werden. Unter bestimmten Bedingungen kann der Grundfreibetrag auch erhöht werden. Bekommen Sie kein Geld und Sie können sich das nicht erklären, sprechen Sie mit Ihrer Bank.
Was passiert mit zuviel Geld auf P-Konto Sparkasse?
Einkommen bis zu 1.330,16 Euro monatlich, das auf ein P-Konto eingezahlt wird, kann nicht gepfändet werden. Bei Unterhaltspflichten ist dieser Betrag sogar noch höher. Alles, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden.
Welche Geldeingänge sind nicht pfändbar?
1. Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ? – Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto erfolgt in drei Stufen. Auf der ersten Stufe besteht ein automatischer Pfändungsschutz auf dem P-Konto, d.h. der Schuldner bzw. die Schuldnerin muss nichts veranlassen, wenn sein bzw.
Ihr Zahlungskonto bereits als P-Konto geführt wird. Auf der zweiten Stufe muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge ( z.B. wenn der Schuldner Unterhalt leistet oder er eine Nachzahlung von Bürgergeld für vergangene Monate bekommen hat) vorgelegt werden. Auf der dritten Stufe muss der Pfändungsschutz durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers ( z.B.
Finanzamt) sichergestellt werden. Wann welche Stufe greift, ist nachfolgend beschrieben.1. Stufe – Grundfreibetrag Automatisch besteht auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1 410 Euro je Kalendermonat (Stand: 1. Juli 2023). Dieser Betrag ergibt sich gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO durch die Aufrundung des Grundfreibetrages (1 402,28 Euro; Stand: 1.
- Juli 2023).
- Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Internetkäufen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto (am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats) kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht an.2.
- Stufe – Erhöhungsbeträge Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden ( § 902 ZPO).
Erhöhungsbeträge sind in den folgenden Fällen gegeben:
Der Schuldner zahlt anderen Personen gesetzlichen Unterhalt ( § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO). In diesen Fällen erhöht sich der Grundfreibetrag um 527,76 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die zweite bis fünfte Person. Ist allerdings der Schuldner bzw. die Schuldnerin mehr als fünf Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nur beim Vollstreckungsgericht beantragt werden ( § 906 Absatz 2 in Verbindung mit § 850f Absatz 1 Nummer 3 ZPO).Der Schuldner nimmt für bestimmte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (etwa Partner/in und/oder Stiefkinder) Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegen ( § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ZPO).
Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen ( § 902 Satz 1 Nummer 2 ZPO).Zudem werden Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” geschützt ( § 902 Satz 1 Nummer 3 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält für sich selbst Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ( § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder ( § 902 Satz 1 Nummer 5 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Geldleistungen, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird ( § 902 Satz 1 Nummer 6 ZPO). Unter diese Vorschrift fällt beispielsweise das Bayerische Landespflegegeld.
3. Stufe – abweichende pfändungsfreie Beträge Die Festsetzung eines pfändungsgeschützten Betrages, der von dem Grundfreibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweicht, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Gläubigerantrag: Die Pfändung des Kontoguthabens erfolgt wegen einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ( § 906 Absatz 1 ZPO). In der Regel ist der unpfändbare Teil des Guthabens bei einer Pfändung wegen einer solchen Forderung niedriger.Schuldnerantrag: Das Arbeitseinkommen, das auf das P-Konto überwiesen wird, ist höher als der pfändungsgeschützte Grundfreibetrag. In diesem Fall kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass ein Teil des sogenannten Mehrverdienstes – wie bei der Pfändung beim Arbeitgeber – bei dem Schuldner bzw. der Schuldnerin verbleibt.Schuldnerantrag: Der Schuldner bzw. die Schuldnerin hat auf Grund einer Erkrankung außerordentliche Bedürfnisse. In diesem Fall kann der pfändungsgeschützte Teil des Guthabens ebenfalls erhöht werden.
Was ändert sich 2023 beim P-Konto?
Diese Freigrenzen gelten bei Pfändungen von Lohn und Gehalt – Aktualisiert am 17. Juli 2023 Das Wichtigste in Kürze
- Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden.
- Seit 1. Juli 2023 sind monatlich 1.402 Euro nicht pfändbar, sofern Du keine Unterhaltsverpflichtungen hast.
- Vom Verdienst, der über die Pfändungsfreigrenzen hinausgeht, verbleibt Dir trotz Pfändung ein gewisser Teil. Alle Beträge, die über 4.299 Euro hinausgehen, sind seit 1. Juli 2023 voll pfändbar.
So gehst Du vor
- Du kannst selbst überprüfen, wieviel Gehalt Dir Dein Arbeitgeber trotz Pfändung überweisen muss.
- Suche dazu Dein Gehalt in der Tabelle und die Anzahl der Personen, für die Du Unterhalt zahlen musst. So kannst Du ablesen, wieviel Dir mindestens bleiben muss. Hilfreich ist auch der Pfändungsfreigrenzen-Rechner.
- Hast Du jeden Monat hohe Fahrtkosten, kannst Du eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Gericht beantragen.
Wer in eine private Insolvenz gerät oder Pfändungen ausgesetzt ist, ist darauf angewiesen, dass ihm ausreichend Geld zum Leben bleibt. Ansonsten gäbe es keinen finanziellen Anreiz, um in einer solchen Situation noch zu arbeiten. Deshalb gibt es Freibeträge, die jeden Schuldner bei Zwangsvollstreckungen schützen und ihnen das Existenzminimum belassen.
Wie viel Geld darf man bei einem P-Konto auf dem Konto haben?
Der unpfändbare Grundfreibetrag – Verbraucher können ihr bestehendes Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln (§ 850k Abs.7 Satz 2 ZPO). Alle Zahlungseingänge auf einem P-Konto sind bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.410 Euro pro Monat vor der Kontopfändung geschützt – unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, selbstständige Erwerbstätigkeit, Rentenbezüge oder Sozialleistungen wie Hartz IV, Kinder-, Wohn- oder Pflegegeld handelt.
Wie hoch ist das Limit bei P-Konto?
Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen? Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.
Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2023 auf 1.410,00 Euro pro Kalendermonat.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge:
1.937,76 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,2.231,78 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,2.525,80 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,2.819,82 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und3.113,84 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie z.B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes, sind nicht pfändbar. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden.
Wird eine Pfändung automatisch überwiesen?
Kontopfändung aufheben lassen: Ist das möglich? – Kontopfändung: Wann geht das Geld an den Gläubiger? Grundsätzlich kann nur der Gläubiger die Pfändung vom Konto aufheben lassen, der Schuldner hat dafür keine rechtliche Handhabe, Dem Schuldner bleibt nur die Möglichkeit, mit seinem Gläubiger zu verhandeln und so eine Pfändung zu vermeiden: Wenn Sie eine Einigung mit dem Gläubiger finden und z.B. ( 53 Bewertungen, Durchschnitt: 4,62 von 5) Loading. Mario G. Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau. ** Anzeige
Kann ein P-Konto überzogen werden?
Die Sparkassen/Banken bieten im Rahmen eines P-Konto-Vertrages üblicherweise auch EC-Karten bzw. Debit-Karten an. Jedoch kann das Konto nicht überzogen werden. Es kann sein, dass Ihre Bank Ihnen nur eine Kundenkarte anbietet, mit der Sie an den bankeigenen Automaten Geld abheben können.
Kann ich mein Geld auf ein anderes Konto überweisen lassen?
Sein Gehalt auf ein anderes Konto zu überweisen kann in einigen Situationen, wie beispielsweise bei einem Vollstreckungsversuch, eine Straftat darstellen.
Kann man bei P-Konto Geld überweisen?
Kontopfändung Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen zu diesem Thema und welche Handlungsalternativen Sie haben. Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern.
Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Höhe der Pfändung gesperrt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Girokontoguthaben gesperrt. Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
Eine Entsperrrung des Kontos ist ausschießlich durch sofortige Bezahlung der Pfändung möglich. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
- Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen.
- Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
- Die gesetzliche Freigrenze für eine Person liegt momentan bei 1.402,28 Euro pro Kalendermonat.
Bei Unterhalts-verpflichtungen kann eine Erhöhung beantragt und über das Formular “Bescheinigung nach §903 Abs.1 ZPO” bei uns nachgewiesen werden. Grundsäzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw.
Sie sind keine juristische Person. Das Girokonto lautet auf eine Einzelperson (keine Gemeinschaftskonten). Sie selbst sind Kontoinhaber bzw. der gesetzliche Verteter des Kontoinhabers. Sie besitzen noch kein P-Konto bei der Sparkasse Karlsruhe oder einem anderen Kreditinstitut.
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich. Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und P-Konto. Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann.
Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können. Wird einer Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger eine Pfändung auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse.
Ein Gläubiger ist z.B. ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben. Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw.
das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt. Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der enstprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage.
Sollten Sie weitere Informationen wie z.B. zum auszahlbaren Betrag benötigen, wenden Sie sich unter der Telefonnummer 0721 146-1020 an unsere Pfändungshotline (erreichbar Montag-Freitag von 09.00-16.00 Uhr). Trotz laufender Pfändung kann mit einem “Pfändungsschutzkonto” (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden.
- Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen.
- Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt.
- Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben.
Wer sein Konto also überzieht, muss es zuerst ausgleichen, um das Existenzminimum wieder zu schützen. Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag bei einer Sparkasse oder einer Bank kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.
- Für das P-Konto selbst fallen jedoch monatliche Kontoführungsgebühren über 7,90 € an.
- Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung.
- Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen.
- Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.
- Als Privatkunde können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln.
Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten). Die Umwandlung kann entweder vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Geschieht dies innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu vier Wochen nach Eingang der Pfändung sichern können. Ist bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen, wird trotzdem das Gemeinschaftskonto gesperrt. Ein P-Konto kann dann ausschließlich auf die Einzelpersonen angelegt werden.
Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Person handelt, kann das P-Konto angelegt werden. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen. Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen auf bestehende Kredite.
Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beträgt aktuell 1.402,28 € pro Monat. Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z.B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular “Bescheinigung nach §903 Abs.1 ZPO” bei uns nachgewiesen werden.
- Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z.B.
- Bei minderjährigen Kindern im Haushalt).
- Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular “Bescheinigung nach §903 Abs.1 ZPO” bei uns nachgewiesen werden.
- Den Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Familienkasse, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.
Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen. Der verfügbare Betrag und der pfändbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Automatische Abmeldung in 20 Sekunden Automatische Abmeldung in 20 Möchten Sie die Sitzung fortsetzen? Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B.
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i : Kontopfändung
Was passiert mit zuviel Geld auf P-Konto Sparkasse?
Einkommen bis zu 1.330,16 Euro monatlich, das auf ein P-Konto eingezahlt wird, kann nicht gepfändet werden. Bei Unterhaltspflichten ist dieser Betrag sogar noch höher. Alles, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden.
Kann ein P-Konto überzogen werden?
Die Sparkassen/Banken bieten im Rahmen eines P-Konto-Vertrages üblicherweise auch EC-Karten bzw. Debit-Karten an. Jedoch kann das Konto nicht überzogen werden. Es kann sein, dass Ihre Bank Ihnen nur eine Kundenkarte anbietet, mit der Sie an den bankeigenen Automaten Geld abheben können.
Wie hoch ist das Limit bei einem P-Konto?
Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen? Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.
Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2023 auf 1.410,00 Euro pro Kalendermonat.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge:
1.937,76 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,2.231,78 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,2.525,80 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,2.819,82 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und3.113,84 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie z.B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes, sind nicht pfändbar. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden.
Welche Geldeingänge sind nicht pfändbar?
1. Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ? – Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto erfolgt in drei Stufen. Auf der ersten Stufe besteht ein automatischer Pfändungsschutz auf dem P-Konto, d.h. der Schuldner bzw. die Schuldnerin muss nichts veranlassen, wenn sein bzw.
- Ihr Zahlungskonto bereits als P-Konto geführt wird.
- Auf der zweiten Stufe muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge ( z.B.
- Wenn der Schuldner Unterhalt leistet oder er eine Nachzahlung von Bürgergeld für vergangene Monate bekommen hat) vorgelegt werden.
- Auf der dritten Stufe muss der Pfändungsschutz durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers ( z.B.
Finanzamt) sichergestellt werden. Wann welche Stufe greift, ist nachfolgend beschrieben.1. Stufe – Grundfreibetrag Automatisch besteht auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1 410 Euro je Kalendermonat (Stand: 1. Juli 2023). Dieser Betrag ergibt sich gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO durch die Aufrundung des Grundfreibetrages (1 402,28 Euro; Stand: 1.
Juli 2023). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Internetkäufen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto (am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats) kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht an.2. Stufe – Erhöhungsbeträge Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden ( § 902 ZPO).
Erhöhungsbeträge sind in den folgenden Fällen gegeben:
Der Schuldner zahlt anderen Personen gesetzlichen Unterhalt ( § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO). In diesen Fällen erhöht sich der Grundfreibetrag um 527,76 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die zweite bis fünfte Person. Ist allerdings der Schuldner bzw. die Schuldnerin mehr als fünf Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nur beim Vollstreckungsgericht beantragt werden ( § 906 Absatz 2 in Verbindung mit § 850f Absatz 1 Nummer 3 ZPO).Der Schuldner nimmt für bestimmte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (etwa Partner/in und/oder Stiefkinder) Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegen ( § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ZPO).
Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen ( § 902 Satz 1 Nummer 2 ZPO).Zudem werden Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” geschützt ( § 902 Satz 1 Nummer 3 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält für sich selbst Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ( § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder ( § 902 Satz 1 Nummer 5 ZPO).Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Geldleistungen, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird ( § 902 Satz 1 Nummer 6 ZPO). Unter diese Vorschrift fällt beispielsweise das Bayerische Landespflegegeld.
3. Stufe – abweichende pfändungsfreie Beträge Die Festsetzung eines pfändungsgeschützten Betrages, der von dem Grundfreibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweicht, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Gläubigerantrag: Die Pfändung des Kontoguthabens erfolgt wegen einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ( § 906 Absatz 1 ZPO). In der Regel ist der unpfändbare Teil des Guthabens bei einer Pfändung wegen einer solchen Forderung niedriger.Schuldnerantrag: Das Arbeitseinkommen, das auf das P-Konto überwiesen wird, ist höher als der pfändungsgeschützte Grundfreibetrag. In diesem Fall kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass ein Teil des sogenannten Mehrverdienstes – wie bei der Pfändung beim Arbeitgeber – bei dem Schuldner bzw. der Schuldnerin verbleibt.Schuldnerantrag: Der Schuldner bzw. die Schuldnerin hat auf Grund einer Erkrankung außerordentliche Bedürfnisse. In diesem Fall kann der pfändungsgeschützte Teil des Guthabens ebenfalls erhöht werden.