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Warum sind Rezept nur 28 Tage gültig?
Geänderte Arzneimittel-Richtlinie: Rosa Rezept nur noch 28 Tage gültig Geänderte Arzneimittel-Richtlinie Kassenrezepte sind seit dem 3. Juli 2021 nur noch 28 Tage gültig. Dies geht auf eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zurück, die zum 3. Juli in Kraft getreten ist. Diese regelt auch Wiederholungsrezepte. Statt bislang einen Monat ist das rosa Rezept ab sofort konkret 28 Tage gültig, egal ob der letzte Belieferungstag ein Feiertag ist oder auf das Wochenende fällt. / Foto: ABDA Seit dem 3. Juli 2021 sind zulasten der (GKV) nur noch 28 Tage gültig. Damit werden die Regelungen für die Belieferungsfristen von Arzneimittel- und Hilfsmittelverordnungen vereinheitlicht.
- Bislang waren die rosa Rezepte einen Monat gültig, was aber aufgrund von etwa bundesweit uneinheitlichen Feiertagen zu Unklarheiten führen konnte.
- Die 28-Tage-Frist bietet nun einen berechenbaren Algorithmus.
- Denn mit der Richtlinien-Änderung wird klargestellt, dass die Belieferungsfrist einheitlich endet, unabhängig davon, auf welchen Tag sie fällt.
»Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt«, heißt es nun in §11 Absatz 4 der AM-RL. Rezepte mit kürzeren Belieferungsfristen bleiben von der Änderung unberührt.
So haben gelbe Betäubungsmittelrezepte weiterhin eine Belieferungsfrist von sieben Tagen, weiße T-Rezepte für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid oder oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, gelten bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag.
Und auch Entlassrezepte sind weiterhin drei Werktage gültig, inklusive Ausstellungstag – aktuell aufgrund der Corona-Pandemie sechs Tage. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist bereits vom 15. April 2021. Er wurde nun am 2.
- Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit einen Tag später in Kraft.
- Der Wunsch zur Vereinheitlichung der bestehenden unterschiedlichen drei Regelungen hinsichtlich der Belieferungszeiträume für verordnete Leistungen sei verschiedentlich an den G-BA herangetragen worden, heißt es in der Begründung des höchsten Gremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
: Geänderte Arzneimittel-Richtlinie: Rosa Rezept nur noch 28 Tage gültig
Wie lange ist ein Rezept gültig 2023?
Rotes (rosa) Rezept – Rotes Rezept Das rote Rezept (umgangssprachlich auch Kassenrezept ) für verschreibungspflichtige Medikamente bleibt nach der Ausstellung durch den Arzt noch vier Wochen lang gültig ( 28 Tage ). Das rote (oder auch rosa) Rezept ist Standard für alle gesetzlich versicherten Patienten, die vom Arzt ein Medikament verschrieben bekommen, das in der Apotheke kostenfrei (mit Zuzahlung von maximal 10 Euro) ausgegeben wird.
Was passiert wenn ein Rezept verfällt?
Rezepte haben ein Verfallsdatum – das man aber hinauszögern kann Wer sich beim Arzt oder der Ärztin ein Rezept abholt, sollte mit dem Einlösen nicht zu lange warten. Rezepte können auch ablaufen. Es gibt aber Unterschiede, wie lang Rezepte gültig sind.
Ein rosafarbenes Rezept lässt sich in der Regel bis 28 Tage nach der Ausstellung einlösen,ein blaues Rezept bis zu drei Monate bei Apotheken eingelöst werden.Grüne Rezepte haben kein Verfallsdatum. Es handelt sich um eine Empfehlung des Arztes/der Ärztin. Grüne Rezepte müssen allerdings selbst bezahlt werden. Manche gesetzliche Kassen erstatten die Kosten, wenn man das Rezept einreicht.
Wenn ein Rezept verfallen ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder holt man sich ein neues Rezept oder man löst das abgelaufene Rezept bis zu drei Monate nach Ausstellung als Privatrezept ein. Dann bekommt man zwar das Medikament, muss es aber selbst bezahlen.
- Ein paar Ausnahmen gibt es noch bei Rezepten für starke Opioide wie Morphin.
- Die sind nur sieben Tage ab der Ausstellung gültig.
- Wenn man die Physiotherapie dringend braucht, kann es der Arzt/die Ärztin beschleunigen.
- Und dann muss ich eigentlich innerhalb der nächsten 14 Tage auch einen Termin bekommen.” Sabine Wolter, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Sabine Wolter, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, beschreibt einen weiteren Sonderfall für Rezepte: “Physio- oder Ergotherapie.
Wenn man die Behandlung dringend braucht, kann es der Arzt/die Ärztin beschleunigen. Dann kann der Arzt die Verordnung auch mit einem Dringlichkeitsvermerk erstellen. Und dann muss ich eigentlich innerhalb der nächsten 14 Tage auch einen Termin bekommen.” Dass Rezepte ein Verfallsdatum haben, liegt daran, dass Rezepte ausgestellt werden, wenn jemand krank ist.
Bei Personen mit chronischen Erkrankungen soll die Rezeptabgabe immer wieder durch ärztliches Fachpersonal überprüft werden. Das sagt die Kassenärztliche Vereinigung. Ein weiterer Grund für die zeitliche Begrenzung der Rezeptgültigkeit, ist ein Vertrag zwischen Apothekenverbänden und den gesetzlichen Krankenkassen.28 Tage – das ist der Zeitraum für die Kostenübernahme.
: Rezepte haben ein Verfallsdatum – das man aber hinauszögern kann
Kann man ein Rezept auch im nächsten Quartal einlösen?
Seit Juli 2021 ist ein Kassenrezept genau 28 Tage gültig. Vorher war es einen Monat lang gültig, also entweder 30 oder 31 Tage. Diese Frist wurde nun mit der Änderung auf 28 Tage vereinheitlicht.
Warum bekomme ich ein blaues Rezept?
Meist blau: das Privatrezept – Behandelt Sie die Ärztin oder der Arzt als Privatpatient oder Privatpatientin, erhalten Sie ein Privatrezept – oft in blau. Die Arzneimittelrichtlinien muss die Ärztin oder der Arzt bei einer Privatbehandlung nicht beachten.
Das bedeutet, dass Sie die verordneten Medikamente selbst bezahlen müssen. Das Privatrezept wird auch dann verwendet, wenn Sie die Verordnung eines Arznei- oder Verbandmittels wünschen, welches aus ärztlicher Sicht therapeutisch nicht notwendig ist. Das Rezept ist drei Monate gültig, außer die Ärztin oder der Arzt gibt etwas anderes an.
Die Kosten darf die TK auch in diesem Fall nicht übernehmen.
Werden Rezepte ungültig?
Retaxfalle Rezeptgültigkeit: Was ist zu beachten? Ein wichtiger Punkt, der bei jeder Rezeptbelieferung geprüft werden sollte, ist die Rezeptgültigkeit. Bei verschiedenen Rezeptarten gibt es – basierend auf unterschiedlichen Gesetzes- und Vertragsvorgaben – unterschiedliche Fristen zur Rezepteinlösung, die in der Apotheke bekannt sein sollten.
Wird solch eine Frist überschritten, so ist eine Retax vorprogrammiert. Daher geben wir Ihnen heute einen Überblick über die verschiedenen Vorgaben. Rezepte zulasten einer GKV Ein klassisches GKV-Rezept ist nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) nach dem Ausstellungsdatum 28 Tage gültig.
Dies gilt beispielsweise für Verordnungen über apothekenpflichtige Arzneimittel, diätetische Lebensmittel, Verbandmittel, Blutzuckerteststreifen sowie weitere Medizinprodukte. Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.
- Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
- Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.
Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt. Nach dem Ausstellungsdatum muss die Belieferung also innerhalb der folgenden 28 Tage erfolgen. Fällt der letzte Abgabetag auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist nicht.
Hier gibt es direkt die erste Besonderheit, die zu beachten ist: In § 5 Abs.2 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen (bundesweit gültig) ist festgelegt, dass die Vorlage der Verordnung innerhalb der festgelegten 28-Tage-Frist erfolgen muss: „Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb der in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V bestimmten Gültigkeitsfrist nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.” Für die einzelnen Regionalverträge sollten Apotheken die genaue Regelung prüfen, hier muss in der Regel die Belieferung innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen, so ist es beispielsweise im Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern geregelt.
Für eine Fristüberschreitung bei der Rezeptbelieferung muss jeweils geprüft werden, ob es dazu Ausnahmeregelungen gibt. Im Rahmenvertrag ist festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Arzt und entsprechender Dokumentation auf der Verordnung auch eine verspätete Belieferung nicht retaxiert werden darf.
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag (g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung
auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oderbei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.
Rezeptgültigkeiten verschiedener Sonderrezepte Bekanntermaßen gibt es neben klassischen GKV-Rezepten zahlreiche Sonderrezepte, bei denen es auch Abweichungen hinsichtlich der Rezeptgültigkeit gibt. Im oben zitierten Absatz der AM-RL wird direkt auf zwei Besonderheiten hingewiesen: Entlassrezepte, die Krankenhausärzte für einen reibungslosen Übergang aus dem Krankenhaus in die ambulante Versorgung ausstellen können, sind nur 3 Werktage gültig.
- Anlage 8 des Rahmenvertrags konkretisiert dabei die Umsetzung in der Apotheke.
- Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.
Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist. Bei Entlassrezepten ist also der Ausstellungstag bereits Teil der Frist, wenn er auf einen Werktag fällt. Werktage sind Montag bis Samstag, demnach ist ein an einem Freitag ausgestelltes Entlassrezept bis zum folgenden Montag gültig, ein an einem Sonntag ausgestelltes Rezept bis zum folgenden Mittwoch.
- Entlassrezepte sind auch die einzigen Rezepte, bei denen die Gültigkeitsfrist einen Unterschied zwischen Werktagen und Sonn- bzw.
- Feiertagen macht.
- Darüber hinaus wird in der AM-RL auch auf die Besonderheiten von BtM-Rezepten nach § 12 der BtMVV verwiesen.
- 1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1.
auf eine Verschreibung, c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde Hier ist darauf zu achten, dass bei BtM-Rezepten die Vorlage der Rezepte in der Apotheke maßgeblich für die Gültigkeit ist: Sie müssen innerhalb von 7 Tagen nach dem Ausstellungstag vorgelegt werden.
- Mit dieser Umsetzung werden die Besonderheiten von Substitutionsrezepten berücksichtigt, bei denen die Vorlage somit fristgerecht erfolgen kann, auch wenn die Abgabe der verordneten Einzeldosen über die 8-Tage-Frist hinausgeht.
- Weitere Sonderrezepte, die in der AM-RL erwähnt werden, sind T-Rezepte über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie Verordnungen über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin, die auf klassischem Muster-16-Rezept ausgestellt werden.
Für T-Rezepte gilt nach § 3a Abs.4 AMVV eine Gültigkeit von 6 Tagen nach Ausstellungsdatum: „(4) Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.” Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel sind gemäß § 3b Abs.2 AMVV für 6 Tage nach Ausstellungsdatum gültig.
Diese Einschränkung gilt aber nur für Frauen im gebärfähigen Alter: „(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.” Was gilt für Privatrezepte? Damit sind die wesentlichen Vorgaben für GKV-Rezepte beschrieben, doch was gilt für Privatrezepte? Auch hier ist ein Blick in die AMVV hilfreich.
Nach § 2 Abs.5 gilt: „(5) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.” Da in den meisten Fällen auf Privatrezepten keine Gültigkeit angegeben ist, werden die meisten Privatrezepte nach 3 Monaten ungültig. Doch Achtung: Die Vorgaben der BtMVV für BtM-Rezepte sowie die Vorgaben für T-Rezepte und Verordnungen über Isotretinoin und Co.
Rezept | Gültigkeit | Grundlage | Hinweise |
---|---|---|---|
Normales GKV-Rezept | Belieferung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungstag | § 11 Abs.4 AM-RL; Arzneimittellieferverträge | Je nach Arzneiliefervertrag Unterscheidung zwischen Belieferungs- und Vorlagedatum |
Entlassrezept | Belieferung innerhalb von 3 Werktagen, Ausstellungstag zählt mit. | § 11 Abs.4 AM-RL; Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag | Unterscheidung zwischen Werktagen und Sonn-/Feiertagen |
BtM-Rezept | Vorlage innerhalb von 7 Tagen nach dem Ausstellungstag | § 12 Abs.1 BtMVV | Maßgeblich ist das Vorlagedatum; gilt auch für Privatrezepte. |
T-Rezept | 6 Tage nach Ausstellungstag gültig | § 3a Abs.4 AMVV | Gilt auch für Privatrezepte |
Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel | 6 Tage nach Ausstellungstag gültig für Frauen im gebärfähigen Alter | § 3b Abs.2 AMVV | Die Einschränkung gilt nicht für Verordnungen für Männer bzw. nicht mehr gebärfähige Frauen; Vorgabe gilt auch für Privatrezepte. |
Privatrezepte | Bis zu 3 Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht worden ist | § 2 Abs.5 AMVV | Auch für Privatrezepte gelten die Vorgaben für BtM- und T-Rezepte sowie für Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel. |
Retaxfalle Rezeptgültigkeit: Was ist zu beachten?
Wie lange kann man ein Privatrezept in der Apotheke einlösen?
Privatrezept – ohne Stempel gültig – Ein wichtiger Unterschied zum Kassenrezept ist, dass ein Privatrezept auch ohne Stempel gültig ist (in der Regel drei Monate lang). Kassenrezepte brauchen dagegen die gleichen Angaben und zusätzlich einen Arzt-Stempel, damit das Rezept gültig ist.
- Vertragsärzt:innen müssen ihren Vertragsarztstempel verwenden, den die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Verfügung stellt.
- Der Stempel muss eindeutige Rückschlüsse darauf zulassen, welcher Arzt oder welche Ärztin das Rezept ausgestellt hat.
- Fehlt der Arztstempel, darf die Apotheke das Rezept nicht einlösen und das verordnete Medikament nicht abgeben.
Auch die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten für das Arzneimittel nicht und Apotheken bleiben dann auf dem Betrag sitzen.
Werden Rezepte überprüft?
Für die meisten Arzneimittel benötigen Patienten hierzulande ein Rezept. Bei fehlerhafter Abgabe können die Krankenkassen dafür getätigte Ausgaben von den Apotheken zurückfordern. Welchen Regeln die sogenannte Retaxierung folgt, warum die Betriebskrankenkassen die derzeit diskutierte Nullretaxierung ablehnen und welche Lösungen sie mit Blick auf künftige Regelungen vorschlagen, lesen Sie im folgenden Hintergrundstück. © FotografiaBasica/ iStock.com Das Verschreiben eines Arzneimittels durch Ärzte, die Versorgung der Patienten mittels Rezept und die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen unterliegt in Deutschland besonderen Regeln. Erstens ist der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin allein für das Ausstellen der individuellen Verordnung verantwortlich.
- Zweitens übernehmen die Apotheken eine wichtige Kontrollfunktion.
- Sie überprüfen, ob eine Arzneimittelverordnung korrekt ausgestellt ist.
- Ein Rezept muss zum einen vollständig sein, also etwa Datum, Name und Unterschrift des behandelnden Arztes beinhalten.
- Zum anderen muss das Medikament eindeutig identifizierbar sein.
Das funktioniert über den vollständigen Fertigarzneimittelnamen oder die Angabe des Wirkstoffs, der Wirkstoffstärke und der Darreichungsform. Apotheken müssen fehlerhafte oder unklare Rezepte korrigieren Den Apothekerinnen und Apothekern kommt bei der Überprüfung eines Rezeptes eine besondere Verantwortung zu.
- In ihrer Hand liegt es, Fehler oder Unklarheiten in der Arzneimittelverordnung zu finden und gegebenenfalls zu korrigieren.
- Ein falsch verschriebenes Medikament kann beim Patienten zu unerwünschten Nebenwirkungen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen.
- So leisten Apothekerinnen und Apotheker einen wichtigen Beitrag zur Arzneimitteltherapiesicherheit.
Korrektur des Rezepts in eigenem Ermessen oder nach Rücksprache mit behandelnden Ärzten Grundlage der Arzneimittelabgabe hierzulande ist die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO). „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist”, heißt es darin.
- Um fehlerhafte Rezepte zu korrigieren, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
- Entweder kann der Apotheker den Fehler selbst beheben oder diesen in Rücksprache mit dem Verschreibenden der Arzneimittelverordnung korrigieren.
- Bei fehlerhafter Arzneimittelabgabe Rückforderung (Retaxierung) der Kosten Unterläuft der Apotheke ein Fehler bei der Abgabe eines Arzneimittels, haben die Krankenkassen die Möglichkeit, die Apotheke in Regress zu nehmen.
In bestimmten Fällen können sich die Kassen dabei bis zu hundert Prozent der auf dem Rezept ausgewiesenen Kosten der Arznei von der Apotheke rückerstatten lassen. Der Rahmenvertrag SGB V über die Arzneimittelversorgung liefert hierfür die gesetzliche Grundlage.
- Der dort enthaltene Sanktionsmechanismus dient der Therapiesicherheit der Patienten.
- So funktionieren Abrechnung und Retaxierung von Arzneimittelverordnungen E-Rezept wird die Rezeptprüfung vereinfachen Perspektivisch wird das flächendeckende E-Rezept den Arbeitsaufwand für Apothekerinnen und Apotheker erheblich reduzieren.
Die unmittelbare Übermittlung aller Rezeptinformationen via Datensatz des E-Rezepts wird die Abrechnung der Apotheken zukünftig erleichtern. Bestimmte Fehler auf der Papierverordnung können bei der elektronischen Übermittlung nicht mehr auftreten. Hierzu gehören zum Beispiel die fehlende Arztunterschrift oder eine unleserliche Handschrift.
- Auch ist eine elektronische Verordnung nur 28 Tage einlösbar.
- Danach ist das E-Rezept nicht mehr gültig und eine Abrechnung seitens der Apotheken nicht mehr möglich.
- Lärung von Rückfragen ab Ende 2023 per Telematik-Messenger Ab Ende 2023 werden Leistungserbringer wie Vertragsärzte sowie Apotheker über TIM, den Messenger der Telematik, miteinander kommunizieren.
Damit steht ein einfacher, sicherer und schneller Weg zur Verfügung, um Rückfragen zu einem Rezept zu klären. Andersherum können auch Ärzte sich zu Arzneimitteln oder Lieferengpässen bei einer Apotheke einfach und unbürokratisch erkundigen. Betriebskrankenkassen lehnen Nullretaxierung in der derzeitigen politischen Diskussion ab Die aktuelle politische Diskussion im Rahmen der Gesetzgebung zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln dreht sich um den potenziellen Verzicht auf die sogenannte Nullretaxierung.
- Nullretaxierung bedeutet, dass Apotheken, denen ein Fehler bei der Arzneimittelabgabe unterlaufen ist, für die Medikamentenabgabe keine Vergütung erhalten.
- Die Betriebskrankenkassen lehnen den Verzicht auf die Nullretaxierung insbesondere bei rabattierten Arzneimitteln ab.
- Denn aus unserer Sicht liefert die derzeit gültige Regelung eine probate Grundlage für die praktische Umsetzung von Rabattverträgen.
Rabattverträge sichern Wirtschaftlichkeit der GKV mithilfe der Apotheken Neben der Arzneimitteltherapiesicherheit müssen die Apotheken auch eine wirtschaftliche Arzneimittelversorgung sicherstellen. Die wirtschaftliche Versorgung innerhalb der GKV gehört zu den Grundprinzipien der solidarischen Krankenversicherung.
Alle Leistungserbringer sind der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Konkret müssen Apotheker günstige Medikamente auswählen und gegen Rabattarzneimittel austauschen. Diese Regelung ist die wichtigste Grundlage für sogenannte Rabattverträge zwischen den Krankenkassen und den Arzneimittelherstellern. Besteht ein Rabattvertrag, muss die Apotheke das verordnete Medikament gegen das rabattierte Arzneimittel austauschen.
Nur in Einzelfällen kann die Apotheke von dieser Regelung abweichen und ein anderes Arzneimittel abgeben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Rabattmedikament nicht lieferbar ist oder pharmazeutische Bedenken bestehen. Den Grund fürs Abweichen von der Regel muss die Apotheke auf dem Rezept dokumentieren.
- Vertraulichkeit der Rabatte sichert die Höhe der Einsparungen für die GKV Rabattverträge basieren auf Vertraulichkeit.
- Rankenkassen dürfen die mit den Pharmaunternehmen vereinbarten rabattierten Arzneimittelpreise nicht kommunizieren.
- Wegen dieser Vertraulichkeit könnten Krankenkassen bei einer teilweisen Retaxierung nur auf die Listenpreise zurückgreifen.
Vor allem bei sogenannten Nachahmer-Medikamenten (Generika) unterscheiden sich die verschiedenen Listenpreise nur marginal. Die meisten Rabattverträge gibt es im Generika-Bereich. Rabatteinnahmen in Höhe von gut 5,5 Milliarden Euro Derzeit erhalten die Krankenkassen gut 5,5 Milliarden Euro Rabatte pro Jahr von den Arzneimittelherstellern.
Rund 75 Prozent davon entfallen auf Generika. Mit dem aktuell diskutierten Verzicht auf die Nullretaxierung würden mehr als vier Milliarden Euro an Rabatteinnahmen wegfallen. Das entspricht den derzeitigen monatlichen Kosten für Arzneimittel in der GKV. Lösungsvorschläge des BKK Dachverbandes zur künftigen Retaxierung Krankenkassen retaxieren nur, wenn die Arzneimittelabgabe vorschriftswidrig war.
Das Instrument sichert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Steuerungsfähigkeit der sozialrechtlichen Normen. Auf der einen Seite müssen die Krankenkassen bei klaren Verstößen daher weiterhin die Nullretaxierung nutzen können. Anderenfalls haben die Apotheken keinen Anreiz, sich vertragskonform zu verhalten.
Weiterhin Retaxierung bei nicht verfügbaren Arzneimitteln Ein generelles Verbot der Retaxierung beim Austausch eines Arzneimittels im Falle der Nicht-Verfügbarkeit lehnt der BKK Dachverband ab. Dieses sieht die Kabinettsfassung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vor und wird in den Empfehlungen des Bundesrats noch erweitert.
Krankenkassen sollten Rezepte weiterhin prüfen dürfen Führt die Apotheke den Austausch korrekt nach Gesetz und Rahmenvertrag durch, hat die Krankenkasse keine Grundlage, um eine Retaxierung bezüglich des Arzneimittels durchzuführen. Retaxierungen von Formfehlern erfolgen ebenfalls nicht.
Zudem sollten Krankenkassen Arzneimittelrezepte weiterhin auf Fehler prüfen dürfen. Auch die Überprüfung der Abgabe von rabattierten Medikamenten muss weiterhin möglich sein. Denkbar wäre außerdem die Einführung einer Vertragsstrafe für Apotheken, wenn grundsätzlich lieferfähige Rabattarzneimittel nicht abgegeben wurden.
Praxissoftware der Vertragsärzte optimieren Vertragsärzte müssen eine durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Praxissoftware einsetzen, über die sie auch Arzneimittel verordnen. Die Anforderungen an die Verordnungssoftware werden zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt.
Die Praxissoftware könnte bestimmte Fehler auf den Rezepten verhindern. Allerdings konnten sich die Beteiligten bislang nicht auf eine entsprechende Optimierung der bereits vorhandenen Praxissoftware einigen. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass einzelne Softwarehersteller bereits ausgehandelte Zertifizierungsvorgaben nicht vollständig umsetzen.
Apotheken erhalten derzeit vereinzelt unvollständige Rezepte. Dabei könnte eine entsprechend programmierte Software für korrekt ausgestellte Rezepte sorgen. Entlassrezepte der Krankenhäuser verbessern Krankenhausärzte stellen noch zu oft fehlerhafte Entlassrezepte aus.
Für die Verordnungen von Arzneimitteln im Krankenhaus gelten dieselben Regeln wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog. Ebenso dürfen die Krankenhäuser Rezepte nur mit einer zertifizierten Software ausstellen. Allerdings setzen viele Kliniken diese Vorgabe nur unzureichend um.
Es fehlt aktuell eine Nachweispflicht für zertifizierte Software. Auf Entlassrezepten fehlt häufig die Arztnummer Häufig stellen Krankenhausärzte Entlassrezepte ohne eine korrekte Arztnummer aus. Nicht selten stehen zudem zu große Packungsgrößen auf dem Entlassrezept.
Aktuell ist nur die Verordnung der kleinsten Packung, einer sogenannten N1-Packung, auf dem Entlassrezept zulässig. Dieses können Apotheken jedoch leicht selbst korrigieren, in dem sie lediglich eine kleine Packung abgeben. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine kleine Packung für die Überbrückung des Zeitraums zwischen Entlassung und Besuch der ambulanten Arztpraxis nicht immer ausreichend ist.
Hier gilt es, nachzubessern und den Krankenhausärzten im Entlassmanagement mehr Möglichkeiten zu geben. Auch häufen sich Fehler bei der Berechnung der Abgabefrist bei Entlassrezepten. Entlassrezepte sind nur drei Werktage gültig. Apotheken rechnen häufig Verordnungen ab, deren Gültigkeit schon abgelaufen ist.
Wie lange Rezept auf e card?
Hinweis – Kassenrezepte sind ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang gültig.
Kann man ein Rezept mehrmals verwenden?
Kosten sparen mit dem Grünen Rezept. Alles Wissenswerte. Rezept ist nicht gleich Rezept: Neben den häufigen roten Rezepten und den selteneren blauen gibt es noch weitere Rezeptvarianten – unter anderem das Grüne Rezept. Es dient dem Arzt oder der Ärztin für die Empfehlung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, die im Rahmen der Behandlung für sinnvoll gehalten werden. Viele Präparate können einfach ohne Rezept in der Apotheke erworben werden, wie z.B. Hustensäfte, Vitamine und Mineralstoffe. Sie sind apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig. Diese sogenannten OTC-Medikamente (OTC = over the counter) werden jedoch seit 2004 nicht mehr von den Krankenkassen erstattet und müssen selbst bezahlt werden.
- Oft jedoch sind auch diese apothekenpflichtigen Arzneimittel Bestandteil der Behandlung.
- Viele Ärztinnen und Ärzte empfehlen sie als Ergänzung ihrer Therapie – wie den passenden Hustensaft zusätzlich zum verschreibungspflichtigen Antibiotikum.
- Für eine solche Empfehlung kann das Grüne Rezept ausgestellt werden.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Patient oder die Patientin die richtige Medikation erhält und zusätzlich eine Merkhilfe zur Dosierung und Einnahmehäufigkeit an die Hand gegeben. Zwar müssen die Kosten in der Apotheke auch mit Grünem Rezept zunächst selbst übernommen werden, aber mittlerweile beteiligen sich viele Krankenkassen an den Kosten für bestimmte OTC-Arzneimittel und das Grüne Rezept dafür lässt sich dann bei den Kassen einreichen und wird erstattet.
Haben Sie ein Grünes Rezept erhalten, informieren Sie sich, ob Ihre Krankenkasse Ihr verschreibungsfreies Präparat erstattet. Welche Arzneimittel genau dafür in Frage kommen und ob überhaupt Erstattungen für OTC-Medikamente möglich sind, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Einen Überblick über die Regelungen der unterschiedlichen Krankenkassen finden Sie Reichen Sie das Grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbon aus der Apotheke ein.
Hinweis, wenn Ihr Grünes Rezept nicht erstattet werden sollte: Ab einer individuellen Grenze können Sie Grüne Rezepte als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sammeln Sie dazu Ihre Grünen Rezepte und Kassenbons als Belege. Die Welt der Rezepte ist bunt: Die verschiedenen Rezeptfarben geben in der Apotheke erste Hinweise, z.B. auf die Gültigkeitsdauer des Rezeptes. Das bedeuten die verschiedenen Rezeptfarben: Rot: Rote Rezepte sind 28 Tage lang gültig und bedeuten, dass das verordnete Medikament von der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet und bezahlt wird.
Patienten müssen eine Zuzahlung von in der Regel fünf bis zehn Euro leisten. Rote Rezepte behält die Apotheke dann zur Abrechnung ein. Blau und weiß: Auf blauen und weißen Rezepten werden Medikamente für Privatversicherte verschrieben. Genaugenommen gibt es keine Vorschrift für die Farbe von Privatrezepten, aber die blaue Farbe ist üblich.
Privatversicherte haben drei Monate Zeit, ihre Rezepte einzulösen. Sie bezahlen in der Apotheke den vollen Betrag und reichen das Rezept dann selbst bei ihrer Krankenkasse ein. In der Regel erhalten sie in der Apotheke eine Kopie des Rezepts für ihre Unterlagen.
Grün: Auf grünen Rezepten werden apothekenpflichtige Medikamente verschrieben, die der Arzt oder die Ärztin im Rahmen der Therapie für eine gute Ergänzung hält. Grüne Rezepte können unbegrenzt und auch mehrmals eingelöst werden. Der Patient übernimmt die Kosten selbst, kann sich das Rezept aber in manchen Fällen von der Krankenkasse erstatten lassen oder es bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Gelb: Gelbe Rezepte sind für die Verordnung von Medikamenten vorgesehen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Meist handelt es sich dabei um starke Schmerzmittel. Da sie einer strengeren Kontrolle unterliegen, sind gelbe Rezept nur sieben Tage nach dem Ausstellungstag lang einlösbar und enthalten einen Durchschlag für die Apotheke. Der Arzt oder die Ärztin stellt ein grünes Rezept aus, wenn er/sie ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament für sinnvoll hält und sicherstellen möchte, dass in der Apotheke das richtige Mittel ausgegeben wird. Es handelt sich dabei dann um keine Verordnung, sondern um eine Empfehlung. Ausgestellte Rezepte werden normalerweise in der Patientenakte vermerkt. Mit einem Grünen Rezept finden daher auch apothekenpflichtige Medikamente den Weg in die Patientenakte und der Arzt oder die Ärztin behält leichter den Überblick über die weitere Behandlung und welche Arzneien eingenommen werden, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden.
Besonders hilfreich ist das Grüne Rezept auch als Merkhilfe, da darauf Dosierungen, Packungsgrößen und Einnahmehäufigkeiten vermerkt werden können. Dies ist besonders bei der längerfristigen Einnahme eines Medikaments vorteilhaft. Zusätzlich ist das Grüne Rezept ein Weg, auch nicht verschreibungspflichtige Arzneien von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, da sich die Krankenkassen teilweise an den Kosten beteiligen.
In bestimmten Fällen kann es in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nein, ein Grünes Rezept muss nicht eingelöst werden. Allerdings hält der Arzt die Arznei auf dem Rezept für empfehlenswert und erachtet sie als medizinisch notwendig. Daher ist es natürlich sinnvoll, das Rezept auch tatsächlich einzulösen, unabhängig davon, ob sich die gesetzlichen Kassen an den Kosten beteiligen oder nicht.
Das Grüne Rezept kann beliebig oft eingelöst werden. Da es als Empfehlung und Merkhilfe gedacht ist, verbleibt es auch nicht in der Apotheke und die Patienten können es für ihre eigenen Unterlagen oder zum weiteren Einlösen wieder mitnehmen. Besonders für Medikamente, die über einen längeren Zeitraum eingenommen werden müssen, ist dies ein Vorteil.
Aber auch im Hinblick auf die Steuererklärung, wofür das Grüne Rezept gegebenenfalls als Beleg eingereicht werden muss, ist es wichtig, das Grüne Rezept in der Apotheke nicht abgeben zu müssen. Im Jahr 2004 wurde, um Ausgaben zu reduzieren, entschieden, dass alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für über 12-jährige Patienten und Patientinnen nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden – bis auf wenige Ausnahmen.
Seit 2012 haben Krankenkassen wieder die Möglichkeit, die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel zu übernehmen. Jede Krankenkasse regelt für sich, welche apothekenpflichtigen Medikamente sie erstattet. Deshalb variiert es von Krankenkasse zu Krankenkasse, ob und welche Arzneimittelgruppen über das Grüne Rezept erstattet werden.
Einen Überblick über die als Satzungsleistung erstatteten OTC-Arzneimittel der verschiedenen Krankenkassen bietet der auf dieser Seite verlinkte Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI). Darüber hinaus ist es wichtig, sich bei der eigenen Krankenkasse zu informieren. Die apothekenpflichtigen Produkte von ratiopharm können auch ohne Rezept in der Apotheke erworben werden. Gegebenenfalls können die Kosten von den Krankenkassen erstattet werden, wenn der Arzt oder die Ärztin eines unserer Produkte auf einem Grünen Rezept oder einem Privatrezept verschreibt.
Die Regelungen zur Erstattung von OTC-Arzneien sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Oft werden jedoch pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Präparate erstattet. Die Kosten für Mineralien in der Schwangerschaft werden zudem teilweise übernommen. Einen guten Überblick über die rezeptfreien Medikamente von ratiopharm finden Sie Hier finden Sie einen Überblick der Krankenkassen, die apothekenpflichtige Medikamente erstatten.
Wenden Sie sich darüber hinaus auch direkt an Ihre eigene Krankenkasse für Möglichkeiten der Erstattung und Bezuschussung. Hier finden Sie einen Musterbrief, den Sie nutzen können, um eine Erstattung Ihres Grünen Rezepts bei der Krankenkasse zu beantragen.